Satzung

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Satzung für den Verein

Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen               

Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e.V. (EAF LAK BB e.V.)

 

 

Präambel

Die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen - Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e.V. - arbeitet im Bereich der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg in den Ländern Berlin und Brandenburg in den Bereichen der Familienbildung, Familienberatung und Familienerholung. Auf der Grundlage biblischer und evangelischer Tradition sowie den geltenden Ordnungen der Kirche will sie einen Beitrag für eine gerechte Sozialordnung leisten.

Die EAF, LAK Berlin-Brandenburg e.V. versteht sich als freier Träger, der u.a. auf Grundlage des KJHG § 16 (Abs.1, 2) subsidiar staatliche Aufgaben übernehmen kann.

 

 

§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz

 

(1)  Der Verein führt den Namen: „Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen - Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e. V.".

 

(2)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(3)  Der Sitz des Vereins ist Berlin.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1)  Zweck der Aktionsgemeinschaft ist die Förderung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrt durch die gemeinsame Beratung und Vertretung ethischer und sozialer Fragen der Familienpolitik, die Förderung der Familienbildung und Familienberatung sowie der Familienerholung. Mit dem Initiieren und Durchführen neuer Konzepte der Familienarbeit sollen Modellprojekte erprobt werden, die die Lebenssituationen und Bedürfnisse von Familien aufnehmen, die Kommunikation und Selbsthilfe fördern.

Erkenntnisse aus der praktischen Arbeit werden nach fachlicher Reflexion den politischen Entscheidungsträgern in den entsprechenden Gremien zugänglich gemacht. Insbesondere wird dieser Zweck verwirklicht durch:

 

  • Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten in Einrichtungen der Familienbildung
  • Durchführung von Tagungen zu familienpolitisch aktuellen Fragestellungen
  • Bildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Mitarbeiter/innen der Familienbildung und Familienberatung
  • Vernetzung von verschiedenen Arbeitsfeldern der Familienarbeit
  • die Förderung der Kooperation zwischen den verschiedenen Bereichen der mit Familien befassten Arbeitsfelder in der Ev. Landeskirche und der Diakonie
  • Erarbeitung von fachpolitischen Stellungnahmen
  • Information der Öffentlichkeit über die die Familien betreffenden Fragen

Die EAF, Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e.V. -  arbeitet landesweit innerhalb der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg. Sie ist eine rechtlich selbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg im Sinne von Artikel 100 der Grundordnung der Ev. Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19.11.1994.

Die EAF, Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e. V. ist Mitglied im „Diakonischen Werk Berlin‑Brandenburg e.V." und in der „Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen e.V." auf Bundesebene.

Die Mitgliedschaft in anderen Organisationen gleicher Zielrichtung ist möglich.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Die EAF, Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e.V. dient unmittelbar und ausschließlich kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2)  Der Verein ist selbstlos karitativ tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder des Landesarbeitskreises können juristische und natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins fördern. Dies können auch rechtlich unselbständige Werke, Untergliederungen und Arbeitszweige der Ev. Kirchen, sowie nicht konfessionell gebundene Zusammenschlüsse der Familienarbeit - sofern sie die Vereinszwecke anerkennen - sein.

 

(2)  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf der Grundlage eines formlosen Antrages, der an den Vorstand zu richten ist.

 

(3)  Die Mitglieder können ihren Austritt mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich erklären.

 

(4)  Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.    Die Mitgliederversammlung

 

2.    der Vorstand

 

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

 

(1)  Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen entsenden eine/n stimmberechtigte Vertreter/in in die Mitgliederversammlung.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einzuberufen.

 

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Bei form- und fristgerechter Aufgabe zur Post an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gilt die Einladung als erfolgt.

 

(4)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

(5)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(6)  Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Ziele des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke.

 

(2)  Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

 

(3)  Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.

 

(4)  Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und die Jahresrechnungen entgegen und beschließt über deren Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt den Haushaltsplan.


(5)  Die Mitgliederversammlung beschließt die Errichtung und Auflösung von Projekten in der Trägerschaft des Vereins, sie nimmt deren Tätigkeitsberichte entgegen.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung nach.

 

(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

 

§ 9 Die Aufgaben des Vorstandes

 

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zielsetzung und nach der Maßgabe des Wirtschaftsplanes. Er führt die Geschäfte der Projekte des Vereins, stellt Mitarbeiter an und nimmt die Dienstaufsicht über sie wahr.

 

(2)  Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

 

  • Feststellung des Haushaltsplanes
  • Prüfung der Jahresrechnung zur Vorlage für die Mitgliederversammlung
  • Geschäftsbericht
  • Öffentlichkeitsarbeit

 

 

§ 10 Geschäftsführung

 

(1)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer/

eine Geschäftsführerin bestellen.

(2)  Der/Die Geschäftsführer/in hat die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes zu führen. Er/Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

 

§ 11 Sitzungsprotokolle

 

(1)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes sind in einem Protokoll der jeweiligen Sitzung festzuhalten. Das Protokoll soll Datum, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Namen der anwesenden Mitglieder und die Feststeilung der Beschlussfähigkeit enthalten. Das Protokoll ist von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und von der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterschreiben.

 

 

§ 12 Auflösung und Vermögensbindung

 

(1)  Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins,

 

(2)  Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Familienbildung, Familienberatung oder Familienerholung zu verwenden hat.

 

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Werden einzelne Bestimmungen der Satzung vom Finanzamt für Körperschaften, dem Vereinsregistergericht, oder bei der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die den Beanstandungen Rechnung tragen; der Inhalt darf dadurch nicht verändert werden.

Geschäftsstelle:

Ev. Aktionsgemeinschaft für Familienbildung Landesarbeitskreis Berlin-Brandenburg e.V.

Goethestr. 26 - 30

10625 Berlin

Bild: Mike Scheid, unsplash.com